I. Allgemeines
I.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
I.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
I.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
I.4. Rechte, die TAMPOPRINT nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Registrierung und Datenschutz
II.1. In unserem unter www.shop.tampoprint.de erreichbaren Online-Shop können sich Kunden als registrierte Nutzer über unsere Produkte informieren sowie ein Angebot zu den dort eingestellten Produkten anfordern. Der Abschluss von Verträgen über Warenlieferungen von uns im Wege einer Online-Bestellung setzt jedoch voraus, dass der Kunde sich auf unserer Website mit den dort geforderten Daten anmeldet und sein Einverständnis mit der Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen erklärt. Registrierungsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, sofern sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Mit der Registrierung gemäß dem auf unserer Website hinterlegten Anmeldeformular erhält der Kunde ein Passwort, welches dann bei der ersten Anmeldung geändert werden muss. Das Passwort ist von dem Kunden geheim zu halten und darf Dritten nicht mitgeteilt werden. Die Weitergabe an ihre Mitarbeiter zu dienstlichen Zwecken ist ihnen gestattet.
II.2. Abgesehen von den in vorstehendem Punkt Il. 1. genannten Pflichten ist mit der Registrierung des Kunden auf unserer Website keine Verpflichtung verbunden und die Registrierung erfolgt für den Kunden kostenlos. Der Kunde kann seine Registrierung jederzeit wieder löschen lassen. Änderungen können online über die auf unserer Website enthaltenen Anmeldeformulare eingegeben werden.
II.3. Die vom Kunden im Rahmen der Registrierung gem. Punkt Il. 1. und 2. eingegebenen personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts verwendet. Eine darüber hinaus gehende Nutzung für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Leistungsangebote durch uns bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung einer Warenbestellung zu erteilen, sie kann jedoch von ihm jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten.
III Angebot und Vertragsschluss
III.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Angebotslegung gemacht werden, insbesondere über Leistungs- und andere Einzeldaten, sind als Vereinbarungen nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns in der Auftragsbestätigung bestätigt und ausgewiesen werden.
III.2. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III.3. Wir behalten uns unwesentliche Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise verändert wird und/oder die Änderungen auf technische Weiterentwicklungen oder Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferern zurückgehen. Unwesentliche Abweichungen gegenüber überlassenen Mustern und Materialien bleiben vorbehalten.
III.4. Bei Bestellungen über den TAMPOPRINT Online-Shop kann der Kunde die Produkte von TAMPOPRINT auswählen und in seinen „Warenkorb“ legen. Eine Bestellung wird seitens des Kunden verbindlich ausgelöst, wenn am Ende des Bestellprozesses im Bereich „Warenkorb“ das elektronische Bedienfeld (Button) „jetzt kaufen“ vom Kunden angeklickt wird. Vor dem Klick auf den Button „jetzt kaufen“ können die zuvor eingegebenen Daten und der Inhalt des Warenkorbs jederzeit geändert oder der Bestellvorgang durch Verlassen des Online-Shops abgebrochen werden. Der Vertragstext wird nach Abgabe einer Bestellung von TAMPOPRINT gespeichert. Dieser ist dem Kunden jedoch nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Abgabe seiner Bestellung eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung. Diese ist keine Annahme des Angebotes, sondern dient lediglich der Information, dass die Bestellung eingegangen ist.
III.5. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von TAMPOPRINT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder TAMPOPRINT die Bestellung ausführt, insbesondere TAMPOPRINT der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für TAMPOPRINT nicht verbindlich.
III.6. Das Schweigen von TAMPOPRINT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
III.7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist TAMPOPRINT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
III.8. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
III.9. Dem Kunden ist bekannt, dass uns von ihm übergebene Aufstell-, Lagerpläne und Zeichnungen seiner örtlichen Gegebenheiten für unsere Auftragsbearbeitung, Konstruktion und Produktion wesentliche Grundlage sind. Werden aufgrund von Abweichungen vor Ort Änderungen erforderlich, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen.
IV. Preise
IV.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versendung, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben.
IV.2. Änderungen der Spezifikation oder Anpassungen der Produkte, geänderte Werkstückspezifikationen oder Technologieabläufe nach Vertragsschluss setzen unser schriftliches Einverständnis voraus. Jedenfalls sind wir berechtigt, die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Außerdem werden vereinbarte Fristen und Termine angemessen verlängert.
IV.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
V. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
V.1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
V.2. Sämtliche Zahlungen sind bargeldlos in Euro durch Überweisung auf eines unserer Geschäftskonten ohne Abzug für Spesen und Gebühren vorzunehmen. Das Währungsrisiko trägt der Kunde. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks geschieht, wie auch deren Weitergabe, erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
V.3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich und soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei folgenden Produkten und Leistungen gelten nachfolgende spezielle Fälligkeit und Teilzahlungen:
a) Service-Leistungen sind sofort ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen.
b) Verbrauchsgüter (Ersatzteile, Zubehör, Klischees, Farben, Tampons usw.) sind ab Rechnungsdatum innerhalb von zehn Tagen zu zahlen.
c) Die Vergütung für Sondermaschinen ist in Höhe von 30 % des Auftragswerts bei Auftragsbestätigung, in Höhe von 30 % des Auftragswertes bei Konstruktionsfreigabe, in Höhe von 30 % des Auftragswerts nach Abnahme (Ziffer XI.5.) durch den Kunden bei uns und einem Probelauf bei uns vor Auslieferung jeweils sofort zur Zahlung fällig und in Höhe von 10 % des Auftragswerts spätestens 14 Tage nach Versand zur Zahlung fällig. Bei einer vertraglich vereinbarten Inbetriebnahme durch TAMPOPRINT ist die letzte Teilzahlung nach Inbetriebnahme zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Versand.
V.4. Bei einem Annahmeverzug des Kunden (Ziffer IX.4.) ist der jeweilige Restbetrag sofort mit Verzugseintritt fällig.
V.5. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
V.6. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in für den Verkehr unter Kaufleuten geltender Höhe von zurzeit 9%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
V.7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis/Werklohn verrechnet, es sei denn, der Kunde gibt bei der Zahlung genau an, auf welche Verbindlichkeit er zahlt.
V.8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Gefahrübergang
VI.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von TAMPOPRINT verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder TAMPOPRINT weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat.
VI.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann TAMPOPRINT den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist TAMPOPRINT berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass TAMPOPRINT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. TAMPOPRINT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
VI.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die TAMPOPRINT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
VI.4. Angelieferte Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
VII. Eigentumsvorbehalt
VII.1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Eingang aller sonstigen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Sachen zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sachen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der angefallenen Verwertungskosten – anzurechnen.
VII.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware vor Eigentumsübergang weiter zu veräußern, es sei denn er hat sich uns gegenüber als Wiederverkäufer zu erkennen gegeben. Für den Fall eines Weiterverkaufs tritt der Kunde uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Er ist uns jederzeit zur Auskunftserteilung und zum Nachweis bezüglich eines Weiterverkaufs und hierdurch erlangter Ansprüche verpflichtet, in dem Umfang, dass wir zur Realisierung der abgetretenen Forderung in der Lage sind. Wir nehmen diese Abtretung an.
VII.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
VII.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
VII.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits heute seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren Gunsten offenstehenden Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anfrage eine ausreichende Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
VII.6. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
VII.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Maßnahmen angegriffen werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten für die Geltendmachung unserer Vorbehaltsansprüche, sei es gerichtlich (z. B. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) und außergerichtlich in voller Höhe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt.
VII.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII.9. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde TAMPOPRINT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um TAMPOPRINT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
VIII. Lieferung
VIII.1. Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Ohne ausdrückliche Regelung sind Druckfarben und Farbchemie nicht vom Lieferumfang umfasst.
VIII.2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (ggf. inkl. Montage und Inbetriebnahme und Optimierung) durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. In diesem Falle werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
VIII.3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von TAMPOPRINT nicht zumutbar.
IX. Lieferzeit
IX.1. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeit. Sind wir durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare Ereignisse (z. B. Streik, Verkehrsstörungen) an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so sind die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen angemessen anzupassen. Der Kunde wird hierüber informiert. Als Fall höherer Gewalt gilt es auch, wenn die Ausfuhr der vereinbarten Lieferung nach Vertragsschluss rechtlich unzulässig wird.
IX.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen sind angemessen anzupassen, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, z. B. Druckmuster nicht bestellt, die für die Anfertigung und Inbetriebnahme erforderlichen Informationen und Anweisungen nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Liefergegenstandes oder von dessen Ausstattung verlangt oder Anweisungen für die Ausführung nachträglich ändert, die aufgrund ihres Ausmaßes einen erhöhten Aufwand verursachen. Dies gilt auch für Änderungen in der Spezifikation der zu bearbeitenden Teile oder der Technologie.
IX.3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
IX.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Annahmeverzug liegt auch vor, wenn Hemmnisse aus oder in der Sphäre des Kunden (z. B. Bauverzögerungen) zu einer Einschränkung der Einsatzfähigkeit der gelieferten Sache führen.
IX.5. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend.
IX.6. Sofern die Voraussetzungen von IX.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
IX.7. Der Kunde kann im Fall, dass wir uns im Verzug befinden, von seinen hieraus sich ergebenden Rechten erst Gebrauch machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat, bei Anlagenbauverträgen, bei denen die Montage und Inbetriebnahme beim Kunden erfolgt, von mindestens einem Monat.
X. Verpackung und Versand
X.1. Der Versand unserer Maschinen (Standard-Tampondruckmaschinen, Automationen, Sondermaschinen und ALFALAS Lasersysteme) erfolgt innerhalb Deutschlands „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020 auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn „frachtfreie“ Lieferung vereinbart ist.
X.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
X.3. Für Verzögerungen der Auslieferung durch den Versand der Maschinen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
X.4. Kisten, Verladeschlitten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern.
X.5. Das Risiko von Transportschäden trägt der Kunde. Falls uns bei Transportschäden Ersatzansprüche gegen den Spediteur/Transporteur zustehen, treten wir diese jedoch nach Zahlung des vollen vereinbarten Kaufpreises nebst sämtlicher Kosten und Spesen an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
X.6. Zubehör, Ersatzteile, Klischees, Farben, Tampons usw. liefern wir „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020. Hat der Kunde Lieferwünsche (Sonderwünsche, Express oder Ähnliches), kann eine Versandkostenpauschale berechnet werden.
XI. Montage
XI.1. Schulung und Einarbeitung des Kunden ist nicht geschuldet, auch wenn die Montage der Anlage beim Kunden vereinbart ist.
XI.2. Soweit vereinbart, sind wir zur Montage erst verpflichtet, wenn sämtliche baulichen und technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage vorliegen. Der Kunde muss dies in schriftlicher Form rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagetermin anzeigen und freien Zugang gewährleisten, sowie auf seine Kosten die geeigneten Hebe- und Transportgeräte innerhalb seines Betriebsgeländes zur Verfügung stellen. Wir haften nicht für von ihm in diesem Zusammenhang eingesetzte Mitarbeiter und Gerätschaften, es sei denn, wir haben etwaige Schäden zu vertreten. Liegen diese Voraussetzungen bei Anlieferung nicht vor und ist eine vollständige und mangelfreie Erbringung nicht oder nur unter einem deutlich erhöhten Aufwand möglich, so sind wir berechtigt, unsere Montagemitarbeiter vom Montageort wieder abzuziehen und/oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand an Personal und Maschinenkosten zusätzlich zu fordern. Eventuell vereinbarte Montagefristen und Fristen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft sind entsprechend anzupassen.
XI.3. Betriebseigenes Hilfs- und Aufsichtspersonal sowie ein für die Baustelle Verantwortlicher müssen von Seiten des Kunden auf dessen Kosten unentgeltlich während der gesamten Montagedauer zur Verfügung stehen.
XI.4. Jede Maschine wird von uns vor Versand erprobt. Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial stellt uns auf unsere Anforderung hin der Kunde kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung. Soweit uns Zoll- und/oder Frachtgebühren für An- und/oder Rücktransport des zur Erprobung benötigten Originalmaterials belastet werden, sind diese vom Kunden zu erstatten. Wir können das zur Verfügung gestellte Originalmaterial im Rahmen der Einstellung und Erprobung verbrauchen und sind nicht zur Rücksendung etwaiger Restmengen verpflichtet.
XI.5. Der Kunde ist verpflichtet, Montageleistungen von TAMPOPRINT förmlich abzunehmen. Remote-Abnahmen gelten als förmliche Abnahme. Der Kunde darf die förmliche Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Die förmliche Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn TAMPOPRINT dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, wenn der Kunde die Werkleistungen nicht innerhalb einer ihm von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn der Kunde die Produkte in Betrieb nimmt oder in anderer Weise nutzt. TAMPOPRINT ist berechtigt, auch Teilabnahmen zu verlangen.
XII. Werkzeuge, Modelle
Die zur Ausführung von Aufträgen von uns gekauften oder gefertigten Werkzeuge, Modelle, Kleinteile und Pläne bleiben – soweit sich aus dem schriftlichen Auftrag nichts anderes ergibt – unser Eigentum, auch wenn sie nach Angaben des Kunden angefertigt worden oder die Kosten des Kaufs oder der Fertigung ganz oder teilweise vom Kunden vergütet worden sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
XIII. Schutzrechte, Patente
XIII.1. Wir sind bei Sonderanfertigungen von Maschinen im Kundenauftrag (Sondermaschinen) nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Sonderanfertigung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir in solchen Fällen von Dritten wegen der Verletzung von Patenten oder Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen frei und ersetzt uns angemessene Rechtsverfolgungskosten, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden.
XIII.2. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Maschinen wie auch deren Details und Zubehör weder selbst nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen.
XIV. Muster
Werden von uns im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft Proben als Ausfallmuster dem Kunden zur Überprüfung und Billigung zur Verfügung gestellt, so gilt deren Beschaffenheit als ordnungsgemäß und gebilligt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Beanstandungen geltend macht. Dies gilt nur, wenn wir mit Übersendung den Kunden ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen haben.
XV. Mängelansprüche
XV.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einer Verletzung hiergegen bestehen keine Mängelansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Anlagen und/oder Teile und Materialien sofort nach Erhalt zu überprüfen und Maschinen in Betrieb zu nehmen. Bei dieser Prüfung bzw. Inbetriebnahme erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu rügen. Die Mängel sind detailliert anzugeben. Verborgene Mängel müssen TAMPOPRINT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an TAMPOPRINT schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Kunden setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
XV.2. Die von uns gelieferten Maschinen (Standardmaschinen und Sondermaschinen) sind grundsätzlich auf Einschichtbetrieb ausgelegt. Wir haften nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
XV.3. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte oder, soweit vereinbart, mit der Abnahme (Ziffer XI.5.). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von TAMPOPRINT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit TAMPOPRINT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von TAMPOPRINT zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von TAMPOPRINT in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
XV.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir durch Nacherfüllung Gewähr. Das Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung und der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. der Herstellung eines neuen mangelfreien Werks liegt bei uns. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
XV.5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TAMPOPRINT zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn TAMPOPRINT den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
XV.6. TAMPOPRINT übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
XVI. Produkthaftung
XVI.1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde TAMPOPRINT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
XVI.2. Wird TAMPOPRINT aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die TAMPOPRINT für erforderlich und zweckmäßig hält und TAMPOPRINT hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt.
XVI.3. Der Kunde wird TAMPOPRINT unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
XVII. Haftung
XVII.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet TAMPOPRINT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit TAMPOPRINT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TAMPOPRINT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von TAMPOPRINT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
XVII.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XVIII. Software
XVIII.1. TAMPOPRINT gewährt dem Kunden das nichtausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die auf der Anlage installierte SPS-Software ausschließlich zusammen mit der vertragsgegenständlichen Markierungsanlage für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Darüber hinaus erwirbt der Kunde keine Rechte an der SPS-Software. Sämtliche Rechte an der Software und alle einschlägigen Rechte an Patenten, Urheberrechten, Betriebsgeheimnissen oder anderen gewerbliche Schutzrechten an der Software verbleiben bei TAMPOPRINT.
XVIII.2. Soweit mit der Markierungsanlage eine Kopie der SPS-Software auf einem Datenträger an den Kunden ausgeliefert wird, ist der Kunde ausschließlich dazu berechtigt, die ausgelieferte SPS-Software zur Wiederherstellung der ursprünglichen Softwareinstallation auf die betreffende Anlage zu laden („Recovery Version“). Eine weitergehende Nutzung der Recovery Version, insbesondere die Bearbeitung, Verbreitung und/oder Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Die Recovery Version ist durch technische Schutzmaßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung geschützt. § 95 Urhebergesetz (UrhG) bleibt unberührt.
XVIII.3. Sollte der Kunde gegen die vorgenannte Nutzungsrechtseinräumung verstoßen, insbesondere die Recovery Version bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen und diese bearbeitete Version der SPS-Software mit der Markierungsanlage nutzen, erlöschen jegliche Mängelansprüche des Kunden. Eine Haftung von TAMPOPRINT für die vertragswidrige Nutzung der Recovery Version und daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.
XIX. Gebrauchte Produkte
XIX.1. Mängelansprüche für gebrauchte Produkte sind ausgeschlossen. Gebrauchte Produkte sind solche Produkte, die bereits in Betrieb genommen wurden.
XIX.2. Die Haftung von TAMPOPRINT nach Ziffer XVIII. bleibt unberührt.
XX. Höhere Gewalt
XX.1. Sofern TAMPOPRINT durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird TAMPOPRINT für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern TAMPOPRINT die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von TAMPOPRINT nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, eine Epidemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn TAMPOPRINT bereits im Verzug ist. Soweit TAMPOPRINT von der Lieferpflicht frei wird, gewährt TAMPOPRINT etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
XX.2. TAMPOPRINT ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und TAMPOPRINT an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird TAMPOPRINT nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
XXI. Geheimhaltung
XXI.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
XXI.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
XXI.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
XXII. Schlussbestimmungen
XXII.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TAMPOPRINT möglich.
XXII.2. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
XXII.3. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu TAMPOPRINT gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XXII.4. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden. TAMPOPRINT ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
XXII.5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von TAMPOPRINT ist der Sitz von TAMPOPRINT, soweit nichts anderes vereinbart ist.
XXII.6. Die Vertragssprache ist deutsch.
XXII.7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für die durch uns (TAMPOPRINT) durchgeführten Serviceleistungen, z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Schulungen, Prozessberatungen der Division Service. Abhängig von Art und Umfang der vom Kunden angefragten Leistungen, werden ergänzend hierzu die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die TAMPOPRINT GmbH, die unter www.tampoprint.com eingesehen werden können und die TAMPOPRINT dem Kunden auf Wunsch als Druckexemplar zur Verfügung stellt, Vertragsbestandteil.
2. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 I Satz 1 BGB.
3. Von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, werden nicht Vertragsbestandteil. Auch wenn TAMPOPRINT in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt, gelten die vorliegenden Bedingungen.
4. Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
5. Rechte, die TAMPOPRINT nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Leistungsgegenstand, Leistungsausschlüsse
1. Der Leistungsgegenstand des Vertrages zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden ist in Angebot und Bestellung bzw. Bestellung und Auftragsbestätigung bzw. Remote-Service-Vertrag im Detail definiert. Gegenstand der Serviceleistungen sind die von TAMPOPRINT überlassenen Produkte der TAMPOPRINT, bestehend aus Hard- und/oder Software. Die genaue Bezeichnung der Produkte und Systeme, für die Serviceleistungen von TAMPOPRINT erbracht werden, ergeben sich aus dem Angebot oder Auftrag (nachfolgend „Serviceprodukte“). TAMPOPRINT schuldet nur dann einen vertraglichen Erfolg, sofern dies explizit vereinbart ist.
2. TAMPOPRINT erbringt die vereinbarte Leistung zu dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik. Das Verwendungsrisiko liegt beim Kunden.
2.1 Sind Reparaturarbeiten Leistungsgegenstand und wurde der Reparaturgegenstand nicht von TAMPOPRINT geliefert bzw. wurde die Anlage / Maschine kundenseitig umgebaut, bzw. entspricht der Zustand der Anlage / Maschine nicht dem Auslieferungszustand bzw. ist die Maschine älter als 10 Jahre, können unvorhersehbare Anpassungsarbeiten vor Ort notwendig werden. TAMPOPRINT kann in diesen Fällen nicht gewährleisten, dass der Service durchgeführt werden kann und behält sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, sofern der Kunde nicht zuvor im Detail auf den Zustand der Maschine hingewiesen hat.
3. Jeder Serviceeinsatz wird als Einzelfall betrachtet. Ein geleisteter Service verpflichtet TAMPOPRINT nicht zu weiteren Leistungen gegenüber dem Kunden.
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgen Serviceleistungen in der Regel werktags (außer samstags) innerhalb der normalen Arbeitszeit (07:30 Uhr bis 17:00 Uhr). Der Termin zur Durchführung der Serviceleistung wird zwischen dem Kunden und TAMPOPRINT in der Regel mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Datum vereinbart. Sofern ein nicht von TAMPOPRINT zu vertretendes Sicherheitsrisiko für Personal von TAMPOPRINT oder für Erfüllungsgehilfen von TAMPOPRINT im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung eintritt, kann TAMPOPRINT die Leistung so lange einstellen, bis das Sicherheitsrisiko behoben ist. Als Sicherheitsrisiko in diesem Sinne gelten insbesondere Umstände, die einen Verstoß im Sinne des deutschen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) darstellen. Wartezeiten hierfür werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.
5. Telefonische Beratung und Unterstützung, erbringt TAMPOPRINT nur während der üblichen Geschäftszeiten von TAMPOPRINT gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils bei Leistungsausführung durch TAMPOPRINT aktuellen Preisliste.
6. Während der Erbringung der Serviceleistung muss das TAMPOPRINT Personal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Wartezeiten des TAMPOPRINT Personals werden grundsätzlich in Rechnung gestellt, sofern diese nicht von TAMPOPRINT zu vertreten sind. Seitens TAMPOPRINT vorab kommunizierte Zeitpläne und Angebote basieren auf Schätzungen bzw. Annahmen auf Grundlage von zuvor vom Kunden kommunizierten Informationen. Die Abrechnung für die jeweilige Leistung erfolgt nach tatsächlicher Dauer gemäß dem TAMPOPRINT Service-Report.
7. Der Kunde hat mit Blick auf einen TAMPOPRINT Service Einsatz für folgendes Sorge zu tragen:
a) Reinigung der Serviceprodukte (einschließlich Absaugung) vor Beginn der Serviceleistung, damit die Erbringung der Serviceleistung nicht durch Reinigungsarbeiten verzögert wird; Reinigungsarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang einer Serviceleistung.
b) Freie Zugänglichkeit zur Anlage / den Serviceprodukten für TAMPOPRINT Personal; insbesondere keine Beeinträchtigung des Serviceeinsatzes durch Materiallagerung im Bereich der Maschine / Serviceprodukte.
c) Bereitstellung von Hilfspersonal und Hilfsmaterial, soweit erforderlich.
8. „Remote Service“
Serviceleistungen können unter den nachfolgenden Voraussetzungen mittels Fernzugriff auf die Serviceprodukte von TAMPOPRINT erbracht werden:
8.1. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistung mittels Fernzugriff ist, dass ein gültiger „Remote-Service-Vertrag“ unterzeichnet vorliegt.
8.2. Maßnahmen im Rahmen des Remote Services werden per Fernzugriff an den Serviceprodukten während der Geschäftszeiten gemäß Ziffer II.4 erbracht. Maßnahmen außerhalb dieser Zeiten erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelfall und gegen gesonderte Vergütung zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers.
8.3. Im Einzelnen werden folgende Zu- und Eingriffsmöglichkeiten genutzt:
a) Fernsteuerung
Die Fernsteuerung erlaubt den Zugriff auf die Anwendungen und das Betriebssystem des Bedienrechners von Serviceprodukten. Sie dient zur Unterstützung des Maschinenbedieners bei Bedienungs- und Eingabefehlern.
b) Ferndiagnose
Mit Hilfe der Ferndiagnose können Fehler, die im Zugriffsbereich des Bedienrechners liegen, erkannt werden. Dazu gehören die Bedienoberfläche und das Betriebssystem der Bedienoberfläche sowie bei Lasersystemen Teile der NC und der SPS.
c) Fernadministration
Die Fernadministration ermöglicht die Beseitigung von Fehlern, die Aktualisierung von Teilmodulen der NC und der SPS sowie der Bedienoberfläche, die Anpassung und Aktualisierung von Konfigurationen sowie die Anpassung von Netzwerkkonfigurationen.
d) Datenübertragung
Die Datenübertragung ermöglicht den Austausch von Dateien. Dazu gehören Systemdateien des Betriebssystems, Anwendungsdaten der Bedienoberfläche, NC und SPS sowie NC-Programme und kundenspezifische Daten.
8.4. Technische und organisatorische Voraussetzungen für Remote Service:
a) Telefonbasiert
Der Anschluss eines von TAMPOPRINT mit einem Laser oder der Maschine gelieferten Modems erfolgt im Rahmen der Aufstellung oder Inbetriebnahme beim Kunden und erfordert kundenseitig einen Telefonanschluss über eine Telefonbuchse mit analoger Schnittstelle im Aufstellungsbereich der Maschine; der Telefonanschluss muss direkt anwählbar sein und nach außen eine Direktwahlmöglichkeit bieten; bei Maschinen außerhalb Deutschlands muss die Anschlussstelle eine internationale Amtsberechtigung besitzen.
Wird ein Modem mit einer SIM- Karte genutzt werden, ist vor Arbeitsbeginn die entsprechende Karte / Freigabe durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.
Jegliche Aufwände (Verwaltung, Verbindungskosten usw.), welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Remote Services entstehen sind vom Kunden zu tragen.
b) Internetbasiert
Das Serviceprodukt muss für Remote Service per Internet (Hard- und Software) vorbereitet und kundenseitig für den Zugang zum Kundennetzwerk über TCP-IP konfiguriert sein. Es muss über das Kundennetzwerk eine Verbindung über das Internet zum TAMPOPRINT mbDIALUP-Portal herstellbar sein. Die Verbindung erfolgt über das Internet unter Verwendung einer VPN- Verbindung mit den Standard-Ports TCP 443, TCP 1194 und TCP 80. Nach Möglichkeit sollten die Firewall-Regeln, welche den Zugriff steuern, nicht automatisch aufgrund längerer Nichtverwendung deaktiviert werden. Die Standardeinstellung im Modem ist die Verbindung über DHCP. Sollte es erforderlich sein, den Verbindungstyp auf eine statische IP- Adresse umzustellen, müssen die erforderlichen Daten (IP- Adresse, Subnet Mask, Gateway) vor Auslieferung des Serviceproduktes spätestens aber vor der SAT (Site Acceptance Test), durch den Kunden übermittelt werden. Sämtliche Kosten, welche durch eine spätere Umstellung der IP-Adresse entstehen, werden in Rechnung gestellt.
c) Zugangsdaten
Um von der TAMPOPRINT Servicezentrale eine Remote - Verbindung zum Serviceprodukt herzustellen, werden eine Benutzerkennung, ein Passwort sowie – bei telefonbasiertem Remote Service – eine Telefonnummer für den Modemzugang benötigt. Die Benutzerkennung und das Passwort werden von TAMPOPRINT vergeben. Die Telefonnummer für den Modemanschluss wird vom Kunden mitgeteilt.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet TAMPOPRINT unverzüglich eine detaillierte Fehlerbeschreibung zu übermitteln. Auf dieser Basis entscheidet TAMPOPRINT, ob Remote Service möglich ist und teilt dem Kunden diese Entscheidung mit.
8.6. Entscheidet sich TAMPOPRINT für den Remote Service, hat der Kunde nach Rücksprache mit TAMPOPRINT, alle für den Fernzugriff erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Remote Service zu schaffen (vgl. Ziff. 3 des Remote-Service-Vertrages). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Einstellungen, die für die Herstellung einer Fernverbindung notwendig sind, ohne vorherige Anweisung durch TAMPOPRINT zu verändern. Der Remote Service als solcher darf nur von Personal des Kunden in Anspruch genommen werden, das von TAMPOPRINT hierzu autorisiert wurde.
8.7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass keine Viren auf TAMPOPRINT EDV-Systeme übertragen werden. Sollten Viren beim Kunden auftreten, die die Tätigkeit von TAMPOPRINT im Rahmen des Remote Service beeinträchtigen oder bei dieser übertragen werden können, ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung an TAMPOPRINT verpflichtet. Falls TAMPOPRINT durch die Übertragung von Viren durch die Software des Kunden Schäden erleidet, ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, sofern ihm ein Verschulden zur Last fällt.
9. Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Der Kunde hat TAMPOPRINT vor Vertragsschluss mitzuteilen, wenn die beauftragte Serviceleistung aufgrund von höherer Gewalt oder auf nicht sachgemäßer Behandlung der zu wartenden Serviceprodukte/Systeme/Anlagen/Produkte, auf deren Überlastung oder auf Vandalismus zurückzuführen sind oder durch Einwirkung von Feuer, Wasser, Feuchtigkeit hierauf oder durch Überspannungsschäden elektrischer Zuleitungen hieran verursacht werden. Teilt der Kunde dies nicht mit und stellt sich dies nach der Anreise des TAMPOPRINT Personals heraus, behält TAMPOPRINT sich vor, die Serviceleistung nicht vorzunehmen und dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10. Eine Leistungsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko wird von TAMPOPRINT mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden vertragsgegenständlich nicht übernommen.
11. TAMPOPRINT behält sich vor, eine vertraglich definierte Serviceleistung durch eine technisch gleichwertige Lösung zu realisieren, sofern diese höchstens geringfügig von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Werden Komponenten aufgrund Verfügbarkeit durch andere bzw. gleichwertige Komponenten ersetzt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass veränderte Leistungsparameter entstehen.
12. Solange und soweit die Art der Serviceleistung keine Durchführung an einem bestimmten Ort erfordert, können die Serviceleistungen an einem Ort nach Wahl von TAMPOPRINT oder auch per Remote-Zugriff durchgeführt werden. Des Weiteren liegt es im Verantwortungsbereich von TAMPOPRINT zu entscheiden, auf welche Art und Weise die Service-Leistung erbracht wird, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
13. Leistungen, die über die in dem Vertrag oder Service-Auftrag festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, z.B. zusätzliche Reparaturarbeiten, müssen gesondert vom Kunden bestellt werden.
III. Besondere Bedingungen für Werkleistungen
1. Abnahme von Werkleistungen
a) Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet, sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorausgesetzt ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Kunden und TAMPOPRINT zu unterschreiben ist. In diesem Fall ist TAMPOPRINT berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.
b) Der schriftlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn TAMPOPRINT dem Kunden nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde den Reparatur-/Montagegegenstand in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Kunde auf die Abnahme verzichtet.
c) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Kunde darf die Abnahme insbesondere nicht verweigern, wenn etwa vereinbarte Abnahmekriterien erfüllt sind.
2. Mängelhaftung bei Werkleistungen
a) TAMPOPRINT haftet für Sachmängel an Werkleistungen nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag mit der Maßgabe, dass der Kunde zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen hat. Sofern ein Nachbesserungsversuch scheitert, ein Erfolg bei einem weiteren Versuch aber nicht ausgeschlossen ist, kann TAMPOPRINT einen weiteren Nachbesserungsversuch vornehmen. Schlägt dieser fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
b) Hat der Kunde ohne vorherige Einwilligung von TAMPOPRINT an dem betreffenden Werk Instandsetzungs- oder Montagearbeiten oder sonstige Änderungen durchgeführt oder durch einen Dritten durchführen lassen, so entfällt die Mängelhaftung von TAMPOPRINT. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf eigenen Wunsch erforderliche Instandsetzungen oder Erneuerungen unterlässt. Entsprechendes gilt für die unsachgemäße Verwendung bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte sowie natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische äußere Einflüsse, sofern sie nicht von TAMPOPRINT zu vertreten sind.
3. Der Kunde hat TAMPOPRINT einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. TAMPOPRINT haftet ausschließlich für die tatsächlich erbrachte Werkleistung. Davon ausgeschlossen sind Wechselwirkungen zu Bestandskomponenten, die aufgrund der Zusammenwirkung der verbauten Bauteile betroffen sind.
IV. Leistungsberechnung / Preise
1. Grundsätzliche Leistungsberechnung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Die Vergütung von TAMPOPRINT richtet sich nach den im Angebot bezeichneten Preisen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Gibt es kein Angebot oder sind Preise darin nicht enthalten, richtet sich die Vergütung nach den am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung gültigen Preisen von TAMPOPRINT zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist in dem Angebot, oder sofern es kein Angebot gibt, in der Auftragsbestätigung, ein Leistungszeitraum definiert, sind die Preise nur für diesen Zeitraum gültig.
Skonto wird nicht gewährt. Die Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
Die Vergütung erfolgt nach den geleisteten Arbeitsstunden und den angefallenen Materialkosten, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis (z. B. für Schulungen oder Prozessberatungen) vereinbart ist. Die Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die, soweit gesetzlich vorgesehen, zusätzlich zu vergüten ist. Zur Vorbereitung der Leistungen können weitere Stunden (Montagevorbereitung / Rüstzeit) als Arbeitszeit berechnet werden.
2. Pauschale Preise / Sondervereinbarungen
Haben TAMPOPRINT und der Kunde eine andere Vereinbarung getroffen (z.B. einen Pauschalpreis) gelten die getroffenen Vereinbarungen in Angebot und Bestellung, bzw. Remote-Service-Vertrag, sofern ein solcher geschlossen wurde, bzw. Bestellung und Auftragsbestätigung, sofern ein Angebot nicht unterbreitet wurde.
3. Reisekosten
TAMPOPRINT kann das Verkehrsmittel für die jeweiligen Einsatzfälle frei wählen und dem Kunden in Rechnung stellen. Flugreisen werden entsprechend Kostennachweis fakturiert.
4. Preisanpassung
Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen ist TAMPOPRINT berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Der Kunde hat nach Vertragsschluss einen Anspruch auf die Erbringung des bestellten Services durch TAMPOPRINT zu dem vereinbarten Preis, sofern der Service innerhalb des in Angebot bzw. Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraums durchgeführt werden kann. Im Falle einer Verzögerung behält TAMPOPRINT sich vor, dem Kunden ein neues Angebot mit aktualisierten Preisen zu unterbreiten und, wenn keine Einigung gefunden werden kann, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt nur, sofern TAMPOPRINT die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
5. Einsatz von Subunternehmen
TAMPOPRINT ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, berechtigt die vertraglichen Leistungen auch durch Dritte, inklusive Rechtsnachfolger oder mit TAMPOPRINT verbundenen Unternehmen, erbringen zu lassen.
6. Leistungszeiterfassung
Der Kunde hat die Leistungsnachweise des TAMPOPRINT-Personals bei Vorlage durch Unterschrift zu bestätigen. Erfolgt eine solche Bestätigung ohne Grund nicht, gilt der Leistungsnachweis 2 Wochen nach Übergabe als akzeptiert, es sei denn der Kunde widerspricht dem Leistungsnachweis schriftlich.
7. Kommt der Kunde mit der Annahme der Serviceleistungen durch TAMPOPRINT in Verzug, gilt § 615 Satz 1, Satz 2 BGB.
V. Mitwirkung des Kunden bei Serviceleistungen (insbesondere am Standort des Kunden)
1. Der Kunde hat das TAMPOPRINT Personal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Dabei muss der Kunde, je nach Leistungsart, insbesondere den Zugang für das TAMPOPRINT-Personal zum Leistungsort sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung notwendiger Dokumentation, Wartungshistorien und Werkzeuge gewährleisten.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und das TAMPOPRINT Personal vor Ort über alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das TAMPOPRINT Personal von Bedeutung sind.
3. Dazu hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern TAMPOPRINT kein Verschulden trifft, stellt der Kunde TAMPOPRINT von evtl. Ansprüchen Dritter aus Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei. Zusätzliche Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4. Der Kunde ist auf seine Kosten zur Vornahme der erforderlichen technischen Hilfeleistungen verpflichtet, insbesondere:
a) Sicherstellung, dass während der Durchführung der Serviceleistungen eine Verbindungsperson anwesend ist, die berechtigt ist, eventuell erforderliche Zusatzleistungen (wie z.B. Reparaturen) zu beauftragen und Leistungsnachweise, Abnahmeprotokolle etc. zu unterzeichnen.
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (Hebe-f/Flurförderzeuge, Kompressoren) inkl. zugelassenes Bedienpersonal, sowie der Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Unterlagen, Reinigungs- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Feuerlöschgeräte, etc.) einschließlich Entsorgung von Problemstoffen, z. B. Altöl, Alt Fette, etc.
c) Bereitstellung von elektrischer Energie, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung geeigneter Räume für die sichere Aufbewahrung des Werkzeugs des TAMPOPRINT Personals.
e) Ungehinderter Transport der Montageteile bis zum und am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
f) Bereitstellung geeigneter Umkleideräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit mit Warm und Kaltwasser, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das TAMPOPRINT Personal.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller nicht von TAMPOPRINT geschuldeten sonstigen Handlungen, die zur Justierung des zu montierenden / reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer Erprobung notwendig sind, sofern diese vertraglich vorgesehen ist.
h) Kostenfreien Zugang zum Werkzeugmaschinenpark des Kunden sowie einen für das entsprechende Werkzeug ausgebildeten Bediener, sofern dies für die Serviceleistungen erforderlich ist.
i) Bereitstellen der gültigen Dokumentation / Bedienungsanleitung der Maschine, an der die Serviceleistung ausgeführt werden soll.
j) Elektrische Arbeiten, die der Kunde im Zusammenhang mit den Serviceleistungen durchführt, dürfen nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
k) Sollten Sicherheitseinrichtungen kundenseitig entfernt und/ oder modifiziert worden sein muss dies dem TAMPOPRINT Personal vor der Erbringung der Serviceleistung aktiv angezeigt werden. TAMPOPRINT behält sich das Recht vor bei Bedenken in Hinsicht der Sicherheitseinrichtungen den Serviceeinsatz abzulehnen oder erneut in Absprache zu stellen. Alle bis dahin angefallen Kosten werden dem Kunde in Rechnung gestellt.
l) Alle Komponenten, an denen Serviceleistungen erbracht werden, müssen den gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
5. Der Kunde muss sicherstellen, dass während des vereinbarten Zeitraums für die Durchführung der Serviceleistungen die Leistungen unverzüglich nach Ankunft des TAMPOPRINT-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme / Erledigung der Leistungen durchgeführt werden können.
6. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht fristgerecht nach, so ist TAMPOPRINT nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von TAMPOPRINT unberührt.
VI. Nicht durchführbare Reparatur
1. Der entstandene und zu belegende Aufwand, der zur Ermöglichung der Serviceleistung erforderlich war (z.B. Fehlersuchzeit, Reisezeiten und -kosten etc.) wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von TAMPOPRINT nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der geplanten Leistungsdurchführung nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten nach der Fehlersuche wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, sofern der Reparaturgegenstand nicht wirtschaftlich totalgeschädigt ist.
3. Sollten aufgrund Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, der Serviceeinsatz seitens TAMPOPRINT vor Abschluss abgebrochen werden müssen, wie unter anderem, um andere Einsätze bzw. Terminpläne durchzuführen, sind jegliche Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen, welche auf die Wartezeit zurückzuführen sind.
VII. Leistungszeit, Gefahrtragung
1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch TAMPOPRINT setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verschiebt sich die Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TAMPOPRINT die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung des vereinbarten Zeitraums für die Durchführung von Serviceleistungen steht, soweit für die Durchführung der Serviceleistungen Deckungsgeschäfte durch TAMPOPRINT geschlossen werden müssen, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Hat der Kunde eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und gegebenenfalls zusätzlichen erforderlichen Reisezeiten des TAMPOPRINT-Personals zu tragen.
4. Setzt der Kunde TAMPOPRINT – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von TAMPOPRINT in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
VIII. Haftungsbeschränkung von TAMPOPRINT
1. Für Schäden haftet TAMPOPRINT unbeschränkt
a) bei Verletzung einer Garantie,
b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder soweit TAMPOPRINT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat sowie
d) nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TAMPOPRINT begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Eine weitergehende Haftung von TAMPOPRINT, insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn etc., besteht nicht.
4. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet TAMPOPRINT insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
5. Soweit die Haftung von TAMPOPRINT nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TAMPOPRINT.
IX. Verjährung
Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung durch TAMPOPRINT bzw. bei Werkleistungen 12 Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht für die Haftung von TAMPOPRINT nach Ziffer VIII., insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung
1. Alle gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei TAMPOPRINT. TAMPOPRINT erteilt dem Kunden, auch bezogen auf Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, nur insoweit ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Serviceleistungen und Serviceprodukte notwendig ist.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schulungsunterlagen etc. bleiben im ausschließlichen Eigentum von TAMPOPRINT. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
3. Soweit dem Kunden im Rahmen der Erbringung der Serviceleistungen Software zur Verfügung gestellt wird, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Serviceprodukt überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TAMPOPRINT zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TAMPOPRINT bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Höhere Gewalt
1. Jede Vertragspartei ist von ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, wenn und soweit ihr die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus Gründen höherer Gewalt gehindert wird, ihr die Erfüllung unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Als höhere Gewalt gilt jedes mit dem Betrieb der Vertragspartei nicht zusammenhängendes, mit unabwendbarer Kraft von außen einwirkendem Ereignis wie z. B. Kriege, Bürgerkriege, (handelsrechtliche) Embargos, Import- oder Exportverbote, politische Unruhen, Pandemien, Naturkatastrophen und –Ereignisse, auch insofern als sie die vorgesehenen Transportwege betreffen und unvorhersehbare und unvermeidliche behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen. Als höhere Gewalt gelten auch Unterbrechungen der Rohstoff- und Energiezufuhr sowie wesentliche Betriebsstörungen, beispielsweise durch Cyber-Angriffe. Die Befreiung von der Leistungspflicht dauert für die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit im Nachgang an.
2. Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Ob nach Beendigung des Hindernisses die während dieser Zeit nicht erbrachten Leistungen nachgeholt werden sollen, werden die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.
4. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 aufeinander folgende Kalendertage an, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen, wenn die Partei an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat.
XII. Behördliche Genehmigungen
Angebote und Auftragsbestätigungen von TAMPOPRINT gelten vorbehaltlich einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie aller zusätzlich erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Bei grenzüberschreitenden Serviceeinsätzen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden sämtliche notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um die Serviceleistungen zu ermöglichen. Die Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
XIII. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung
1. Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2. Der Kunde darf gegen die Forderungen von TAMPOPRINT nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Der Kunde darf etwaige Ansprüche gegen TAMPOPRINT, die nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TAMPOPRINT an Dritte abtreten, wenn ein schützenswertes Interesse von TAMPOPRINT entgegensteht, es sei denn ein berechtigter Belang des Vertragspartners überwiegt dieses Interesse von TAMPOPRINT.
XIV. Maschinendaten
1. Im Rahmen der Erbringung von Serviceleistungen erhebt TAMPOPRINT nicht personenbezogene Daten von Maschinen, Anlagen, Zubehör, Lasern und Lasersystemen. Dies sind nutzungsunabhängige Daten wie beispielsweise Lizenzierungsdaten und Softwareserienstände, sowie nutzungsabhängige Daten wie beispielsweise Betriebszustand, Wartungsdaten und Diagnosedaten. Die Daten können vertrauliche Informationen des Kunden beinhalten, beispielsweise Geometrien, NC-Programme oder sonstige kundenspezifische Daten („vertrauliche Kundeninformationen“).
2. Diese Daten werden von TAMPOPRINT zur Erbringung der Serviceleistung sowie zum Zweck der allgemeinen Produktentwicklung und -Verbesserung verarbeitet und gespeichert. Vertrauliche Kundeninformationen werden ausschließlich zur Erbringung der Serviceleistung verwendet. Eine Nutzung vertraulicher Kundeninformationen für andere Zwecke findet nicht statt.
XV. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungserbringung, geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Knowhow, Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische sowie steuerliche Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen) und sonstige Informationen (z.B. rechtliche Informationen und die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffende Informationen).
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungserbringung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
4. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
5. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
6. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen. Soweit personenbezogene Daten durch TAMPOPRINT als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet werden, gelten die Regelungen des als Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungs-Vertrages.
7. Die Datenschutzerklärung der TAMPOPRINT kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.tampoprint.com/de-de/datenschutzerklearung/.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz für TAMPOPRINT zuständige Gericht, wobei es TAMPOPRINT vorbehalten bleibt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Die Vertragssprache ist deutsch.
4. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in den vertraglichen Regelungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
Für alle unsere – auch künftigen – Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufbedingungen maßgebend. Bedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
I. Bestellung
Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche oder telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jeder Auftrag ist sofort mit Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen.
II. Preise
Die vereinbarten Preise sind fest und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Sie gelten frei Lieferadresse. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern u. a. sind ausgeschlossen (mit Ausnahme von Änderungen der MwSt).
III. Lieferung
Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Bei Fristüberschreitung ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzten. Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens und ggfs. Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe. Machen wir Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist hierauf eine vereinbarte Vertragsstrafe anzurechnen. Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt oder gleichstehender Ereignisse wie z. B. Streik einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keine Ansprüche herleiten. Tritt der Lieferant im Falle höherer Gewalt vom Vertrag zurück, schuldet er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettoauftragswerts zzgl. jeweils gültiger MwSt. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
IV. Verpackung und Versand
Die Lieferung erfolgt regelmäßig frei Lieferadresse. Sämtliche Transportkosten einschl. Verpackung, Versicherung u.a. gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Über jede Sendung ist uns am Tage des Versandes eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, genaue Angabe der Stückzahl, Bezeichnung der Gegenstände und des Einzelgewichtes oder der Dimensionen zuzustellen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Sämtliche Bahnsendungen sind nach Bestimmungsort 70806 Kornwestheim zu richten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder usw., die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen. Teillieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig; fehlt eine schriftliche Vereinbarung, so können wir die Abnahme verweigern.
V. Gewährleistung
Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Waren zu liefern, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und durch den Lieferanten vor Versand an uns einer entsprechenden Qualitäts- und Funktionskontrolle unterzogen wurden. Die vom Lieferanten gelieferten Waren müssen hinsichtlich der verwendeten Materialien, den zu ihrer Herstellung angewandten Herstellungsmethoden- und verfahren sowie den von uns vorgegebenen Spezifikationen für den von uns geplanten Einsatz geeignet sein. Erhält der Lieferant keine Spezifikation von uns, treten an die Stelle der Spezifikation die allg. technischen Normen (z. B. DIN/ISO). Hat uns der Lieferant vor Vertragsschluss Proben, Muster oder Beschreibungen überlassen, stellen die Beschaffenheit und produktspezifischen Eigenschaften dieser Proben, Muster oder Beschreibungen die Mindestanforderungen an die vom Lieferanten zu liefernden Waren dar. Bei Mängeln steht das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware uns zu. Wählen wir Mängelbeseitigung, so können wir diese auf Kosten des Lieferanten auch selbst vornehmen oder auf Kosten des Lieferanten in Auftrag geben, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu geben. Machen wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder einem Rücktrittsrecht Gebrauch, so stellen wir die mangelhafte Ware zur Abholung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bereit. Unsere gesetzlichen Rechte auf Schadensersatz stehen uns in vollem Umfang zu. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, es sei denn, es gilt von Gesetzes wegen eine längere Frist. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei einer Wareneingangsuntersuchung gemäß § 377 HGB erkennbar sind, binnen zwei Wochen nach Ablieferung der Ware erfolgen; bei Mängeln, die im Rahmen einer solchen Wareneingangsuntersuchung nicht erkennbar sind, gilt die Frist von zwei Wochen ab Entdeckung.
VI. Generelle Haftungsregelung
Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften gegenüber dem Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine grundlegende Pflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht (wesentliche Vertragspflicht); die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
VII. Eigentumsübertragung und Forderungsabtretung
Wir sind uns mit dem Lieferanten darüber einig, dass das Eigentum an bestellter Ware auf uns mit der Meldung der Versandbereitschaft übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die bestellten Waren für uns unentgeltlich verwahrt. Sie sind von übrigen Beständen auszusondern. Das Risiko für Feuer, Diebstahl oder sonstigen Untergang oder Verschlechterung der Ware trägt jedoch der Lieferant und hat diese Risiken bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Gefahrübergangs zu versichern. Der Lieferant versichert, dass irgendwelche Rechte Dritter an den gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. Abtretungen oder Verpfändungen von Forderungen gegen uns sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
VII. Schutzrechte Dritter
Der Lieferer haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster, Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, nicht verletzt werden, und stellt uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Verletzung ihrer Rechte frei, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.
IX. Rechnungserteilung
Die Rechnung ist sofort zweifach nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls zweifach bis zum Dritten des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden. Die Zahlung leisten wir innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder in 30 Tagen ohne Abzug ausschließlich nach unserer Wahl und zwar mit Zahlungsmittel nach unserer Wahl. Alle im Zusammenhang mit einer Bestellung und Anfragen von uns dem Lieferanten zu Verfügung gestellten Unterlagen sind unverzüglich kostenlos an uns zurückzusenden.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, sofern eine Lieferadresse angegeben ist, die Lieferadresse, anderenfalls Münchingen. Der Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir können den Lieferer auch nach unserer Wahl an dem für seinen Sitz örtlich zuständigen Gericht verklagen.
XI. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN- Kaufrecht findet keine Anwendung.
XII. Datenschutz
Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Datenschutzgesetz (BDSG).
XIII. Schlussbestimmung
Unsere Bedingungen und der Vertrag bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.